Neues Betreuungsrecht ab Januar 2023

Gültig seit 01.01.2023, reformiert das Betreuungsorganisationsgesetz (BTOG) das Betreuungswesen in Deutschland. Unter dem Motto „Unterstützen vor Vertreten“ wird die Selbstbestimmung der Betreuten gestärkt.

Das bedeutet, dass Ihre Wünsche, als betreute Person, im Mittelpunkt stehen. Die Umsetzung erfolgt dahingehend, dass es kein „Betreuung in allen Angelegenheiten“ mehr geben wird. Vielmehr müssen die Gerichte ausdrücklich Aufgabenbereiche anordnen. Dazu zählen zum Beispiel Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungerecht, Behördenangelegenheiten oder Vertragsangelegenheiten.

Neben der Stärkung der Selbstbestimmung ist das neue Betreuungsorganisationsgesetz auch geprägt von der Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung. In Zukunft soll verstärkt eine ehrenamtliche Betreuung Vorrang von einer beruflichen haben. Sogenannte „ehrenamtliche Fremdbetreuer“, also Betreuer außerhalb des Familienkreises, sollen hierbei eine enge Anbindung zu Betreuungsvereinen oder der zuständigen Behörde haben um eine Sicherstellung der Qualität zu gewährleisten. Dabei werden Betreuungsvereine nach jeweiligem Landesrecht finanziert, was zu einer Stärkung der Betreuungsvereine führt (§17 BTOG).

Das neue Gesetz beinhaltet weiterhin Änderungen bezüglich des Ehegattenvertretungsrechts, der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

 

Zu diesen und weiteren Themen beraten wir Sie gerne während unserer Sprechzeiten.

Betreuung

Die gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine gem. §15 BTOG umfassen:

  • Informationsveranstaltungen zu
    * allgemeinen betreuungsrechtliche Fragen
    * Vorsorgevollmachten
    * Betreuungsverfügungen
    * Patientenverfügungen
  • Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer
  • Beratung, Unterstützung, Fortbildung und Einführung von ehrenamtlichen Betreuern
  • Abschließen von Vereinbarungen über eine Begleitung und Unterstützung, wenn von ehrenamtlichen Betreuer gewünscht oder gesetzlich gefordert wird
  • Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

Die gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine gem. §16 BTOG umfassen:

  • Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.