Ehrenamt

Wer klug ist sorgt vor

...Warum eigentlich?
Die weit verbreitete Meinung, dass Ehepaare, erwachsene Kinder und Eltern sich gegenseitig vertreten dürfen, ist falsch. Es gibt keine automatische Vertretungsbefugnis. Mit einer Vorsorgevollmacht kann daher nur  eine Vertretung geregelt werden. Anderenfalls muss ein rechtlicher Vertreter bestimmt werden.
Die nötigen Informationen und auch ein Beratungsangebot kann Ihnen Ihr örtlicher Betreuungsverein vermitteln.

 

Das Ehrenamt in der Betreuung:

Dem Ehrenamt in der Betreuung kommt ein hoher Stellenwert zu Gute. Rund 60% aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, oder Nachbarn.
Die Aufgaben erfordern ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und persönlichen Einsatz. Doch gilt auch für ehrenamtliche Betreuer die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen und die Rechte von anderen wahrzunehmen und durchzusetzen.

!neues Betreuungsgesetz! - Stärkung des Ehrenamtes

 Dieser Leitsatz wurde auch im neuen Betreuungsorganisationsgesetz (BTOG) festgehalten. Ab 01.01.2023 haben bei gesetzlichen Betreuungen ehrenamtliche Vorrang Betreuungen vor beruflichen Betreuungen. Damit wird die Stärkung des Ehrenamtes auch im Gesetz festgehalten.

Dabei fällt uns, als anerkannter Betreuungsverein, zu, Sie, als ehrenamtlicher Betreuer oder ehrenamtliche Betreuerin in Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu unterstützen. Dieser Aufgabe kommen wir gerne nach, in dem wir Ihnen Fortbildungen, Vernetzung sowie individuelle Beratungen anbieten.

Weitere Informationen zu unseren Fortbildungsangeboten entnehmen Sie bitte "Veranstaltungen zum Thema ehrenamtliche Betreuung"

 

Weiterhin ist mit dem neuen §15 BTOG festgehalten, dass Sie, als ehrenamtlich betreuende Person, eine Vereinbarung nach §22 BTOG über eine Begleitung und Unterstützung mit dem Betreuungsverein schließen dürfen. In dieser Vereinbarung soll folgendes festgehalten werden:

* die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung über die Grundlagen der Betreuungsführung

* die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen,

* die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen Ansprechpartner und

*die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zum Abschließen einer Vereinbarung, wenden Sie sich telefonisch oder vor Ort an eine unserer Geschäftsstellen.

    Terminvereinbarung: Rechtsberatung für das Ehrenamt mit Rechtsanwältin Frau Gamroth